Bundesamt für Kommunikation

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Grundlagen der Grundversorgung

Ziel der Grundversorgung ist, ein Basisangebot von grundlegenden Fernmeldediensten allen Bevölkerungskreisen in allen Landesteilen zur Verfügung zu stellen. Diese Dienste müssen erschwinglich, zuverlässig und von einer bestimmten Qualität sein.

Telekommunikation ist nicht nur für die Wirtschaft wichtig, sondern auch für die Konsumentinnen und Konsumenten sowie für die Gesellschaft. Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung in allen Landesgegenden (Art. 92 der Bundesverfassung). Dieser Grundsatz ist im Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) verankert, dessen Ziel vor allem ein wirksamer Wettbewerb im Bereich der Fernmeldedienste, aber auch eine sichere und erschwingliche Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen ist.

Nachfrageorientiertes Dienstangebot

Seit der Liberalisierung am 1. Januar 1998 muss sich der Fernmeldemarkt nachfrageorientiert an den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer ausrichten. Als Folge davon, könnten unter gewissen Umständen und möglicherweise in den Randregionen, grundlegende Fernmeldedienste nicht verfügbar sind. Dank der Grundversorgungspflicht können solche Fälle vermieden werden. Die Grundversorgung garantiert der Bevölkerung ein Basisangebot, welches die wichtigsten Fernmeldedienste umfasst.

Anpassung der Grundversorgung

Gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Fernmeldegesetzes (FMG) kann der Bundesrat den Inhalt der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik anpassen. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er die Grundversorgungskonzession für den Zeitraum 2008 bis 2017 geändert hat. Diese Änderung, welche die minimale Übertragungsrate und den Preis für den Breitbandanschluss betrifft, ist am 1. März 2012 in Kraft getreten.

Verfahren

Damit die Grundversorgung in der Schweiz gewährleistet ist, erteilt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) eine Konzession, die eine Fernmeldedienstanbieterin verpflichtet, die Grundversorgungsdienste bereitzustellen. Diese Konzession wird mittels öffentlicher Ausschreibung erteilt, wobei das Verfahren den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz genügen muss. Führt die Ausschreibung zu keinem Ergebnis, zum Beispiel weil sie nicht unter Wettbewerbsbedingungen abgelaufen ist oder weil keine geeignete Bewerbung eingegangen ist, so kann die ComCom eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung bezeichnen.

Konzessionärin

Die Firma Swisscom stellt seit der Öffnung des Fernmeldemarktes im Jahr 1998 die Grundversorgung sicher. Die erste Grundversorgungskonzession wurde ihr auf der Grundlage von gesetzlichen Übergangsbestimmungen für die ersten fünf Jahre (1998-2002) erteilt. Die zweite Konzession, für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007, wurde nach Durchführung der ersten Ausschreibung seit der Liberalisierung ebenfalls ihr erteilt. Am 21. Juni 2007 hat die ComCom erneut die Swisscom zur Grundversorgungskonzessionärin bestimmt, dieses Mal für eine Dauer von zehn Jahren (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2017).

Finanzierung

Falls die Bereitstellung der Grundversorgung der Konzessionärin Kosten verursacht, kann sie eine finanzielle Abgeltung fordern, die durch eine Abgabe aller Fernmeldedienstanbieterinnen über einen Fonds finanziert wird. Der einzuzahlende Betrag in den Fonds zur finanziellen Abgeltung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung wird auf die verschiedenen Anbieterinnen pro rata des Umsatzes aufgeteilt, den sie mit den Fernmeldediensten erzielen. Die Grundversorgungskonzessionärin hat vorläufig keine finanzielle Abgeltung verlangt.

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Zuletzt aktualisiert am: 01.03.2012

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