Bundesamt für Kommunikation

-»Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder

Beginn Sprachwahl



Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Netzzugang

Mit Inkrafttreten der Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) am 1. April 2007 sind fünf neue Zugangsformen ins Gesetz aufgenommen worden. Nebst dem vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sind dies der schnelle Bitstromzugang während vier Jahren, die Verrechnung von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes, Mietleitungen sowie der Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen.

Im Verlaufe des Jahres gingen verschiedene Gesuche zur Festlegung der Bedingungen für diese neuen Zugangsformen ein. Als erstes traf bereits Mitte April ein Gesuch von Sunrise um Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum schnellen Bitstrom ein. Da die Swisscom in diesem Bereich ihre Marktbeherrschung bestritt, hatte sie das gesetzlich geforderte Basisangebot nicht veröffentlicht. Am 21. November 2007 hielt die ComCom gestützt auf ein entsprechendes Gutachten der Wettbewerbskommission in einem Teilentscheid fest, dass die Swisscom aufgrund ihrer Marktbeherrschung den schnellen Bitstromzugang anzubieten habe. Dieser Entscheid wird aufgrund einer Beschwerde von der Swisscom durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden müssen.

Ab Sommer gingen laufend weitere Gesuche zu den neuen Zugangsformen ein. Fünf betreffen die vollständige Entbündelung des Teilnehmeranschlusses und die sachlich eng damit verknüpfte Kollokation. Aber auch in Bezug auf die andern Zugangsformen sind mittlerweile mehrere Verfahren hängig. Mit ersten materiellen Entscheiden der ComCom dürfte im Frühsommer 2008 zu rechnen sein.

Die laufenden Interkonnektionsverfahren konnten 2007 weitergetrieben werden. In zwei Teilentscheiden legte die ComCom am 14. Dezember 2007 die nach LRIC (forward looking long run incremental costs based on equivalent assets) berechneten Entgelte im Bereich der Festnetztelefonie für die Jahre 2004-2006 fest. Eine willkommene Klärung haben überdies vier analoge Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts gebracht. Dieses hat die Haltung der ComCom geschützt, wonach letztere zuständig ist, die Bedingungen des Zugangs, namentlich die Preise, für die gesamte Dauer des Verfahrens festzusetzen. Die behördlich festgesetzten Preise gelten bis auf weiteres, d.h. bis zu einer abändernden einvernehmlichen Lösung der Parteien oder bis zu einer neuen behördlichen Festlegung. Die Gesuchstellerinnen ihrerseits sind nicht gehalten, neu zu verhandeln oder ein neues Gesuch einzureichen, wenn die Gesuchsgegnerin während eines laufenden Verfahrens ein neues Basisangebot veröffentlicht.
Zurück zur Übersicht Telecomdienste

Nachricht an Fachkontakt
Zuletzt aktualisiert am: 17.04.2008

Ende Inhaltsbereich

Volltextsuche



Bundesamt für Kommunikation BAKOM
Kontakt  | Rechtliches
http://www.ofcom.admin.ch/org/jahresberichte/02207/02216/02220/index.html?lang=de