Aufsichtsverfahren im Fernmeldebereich (2005)
Ziel der schweizerischen Fernmeldeordnung ist die Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit vielfältigen, preiswerten und qualitativ hoch stehenden Fernmeldediensten. Mittel dazu ist ein fairer und wirksamer Wettbewerb. Um dieses Ziel erreichen zu können, auferlegt die Gesetzgebung den Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) die verschiedensten Pflichten und gewährt ihnen auch vielfältige Rechte gegenüber dem Staat oder andern Anbieterinnen. Ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung der Pflichten und damit zur Erreichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziele ist die Aufsicht über die FDA.
Das BAKOM nimmt diese Aufsicht wahr und kann einerseits Aufsichtsmassnahmen nach Artikel 58 des Fernmeldegesetzes (FMG) gegen die entsprechenden FDA anordnen, wenn es selbst die Konzessionen erteilt hat. In allen andern Fällen entscheidet die ComCom auf Antrag des BAKOM. Andererseits ist nach Artikel 60 FMG unter bestimmten Umständen auch das Verhängen von Verwaltungssanktionen finanzieller Natur möglich. In diesen Verfahren amtet das BAKOM als Untersuchungsbehörde, und die ComCom beurteilt und sanktioniert allfällige Verstösse. Die ComCom und das BAKOM nehmen ihre entsprechenden Kompetenzen ernst und mussten bereits verschiedentlich einschreiten (vgl. Infomailing Nr. 23, 27, 31 und 36). In dieser Ausgabe möchten wir Ihnen einen Überblick über die Aufsichtsfälle 2005 geben.
Festnetzdienste und Grundversorgung
Im Auftrag der ComCom führte das BAKOM Aufsichtsverfahren gegen zwei WLL-Konzessionärinnen (Wireless Local Loop, drahtloser Teilnehmeranschluss). In beiden Fällen wurde eine Verletzung der minimalen Betriebspflicht (kommerzieller Betrieb mit mindestens einer Basisstation) festgestellt. Im ersten Fall stellte die Anbieterin zudem ein Gesuch um Konzessionsänderung. Auf Antrag des BAKOM verfügte die ComCom jedoch die Ablehnung dieses Gesuchs und ordnete Massnahmen zur Wiederherstellung der Betriebspflicht an. Diese Verfügung wurde angefochten und ist gegenwärtig vor dem Bundesgericht hängig. Im zweiten Fall stellte die entsprechende Anbieterin im Rahmen des Aufsichtsverfahrens auch ein Gesuch um Übertragung der Konzession auf eine Tochterfirma. Das Verfahren war Ende 2005 noch nicht abgeschlossen.
Mobil- und Satellitenfunkdienste
Das BAKOM prüfte zu Beginn des Jahres 2005, ob die vier UMTS-Konzessionärinnen ihre Versorgungsauflagen (UMTS-Dienste bis Ende 2004 über eigene Netzinfrastruktur für mindestens 50% der Schweizer Bevölkerung) einhalten. Dazu gehört zumindest die Bereitstellung eines UMTS-Sprachdienstes. Eine der vier Konzessionärinnen erfüllte diese Auflagen nicht. Gegen sie musste ein Aufsichtsverfahren wegen Verletzung der Konzession eingeleitet werden, welches Ende 2005 noch immer hängig war.
Nummerierung und Adressierung
Im Bereich der Adressierungselemente mussten wegen Verletzung der Nutzungsbedingungen weiterhin strenge Massnahmen gegen Inhaberinnen von 090x-Nummern ergriffen werden. Dabei wurden insbesondere mehr als 300 Widerrufsverfahren eröffnet, weil der Preis der Anrufe nicht korrekt bekannt gegeben worden war, weil man solche Nummern im Zusammenhang mit Lotterien eingesetzt hatte oder weil die entsprechenden Gebühren nicht bezahlt worden waren.
Fernmeldestatistik
Im Zusammenhang mit der Fernmeldestatistik 2003 mussten im März 2005 drei ComCom-Sanktionsverfahren eröffnet werden, nachdem die betroffenen Anbieterinnen auch nach dem Erlass entsprechender Aufsichtsverfügung des BAKOM (Oktober 2004) die verlangten statistischen Angaben nicht geliefert hatten. Diese ComCom-Verfahren wurden im August 2005 per Verfügung abgeschlossen, wobei die entsprechenden Sanktionsbeträge zwischen 750 und 28'000 Franken lagen.
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