Bundesamt für Kommunikation

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Wenn die Werbung am Draht ist

Sie schätzen es nicht, wenn abends das Telefon klingelt und jemand Sie überzeugen will, den Anbieter zu wechseln, eine neue Versicherung abzuschliessen oder andere Produkte zu kaufen? Um die Anzahl solcher Anrufe auf ein Minimum zu reduzieren, können Sie verschiedene Massnahmen ergreifen. Einen absoluten Schutz gegen jede Form von Telefonmarketing gibt es aber nicht.

In der Schweiz dürfen Firmen Telefonmarketing betreiben, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Allerdings müssen sie dabei einige Vorschriften beachten.

Sterneinträge im Verzeichnis

Für jeden Telefonanschluss kann angegeben werden, ob Werbeanrufe erwünscht sind oder nicht. Dazu genügt es, wenn Sie Ihren Telefonanbieter auffordern, Ihren Eintrag im Verzeichnis mit einem Stern (*) zu versehen.

Sterneinträge sind das Mittel, um Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) umzusetzen. Dieser lautet wie folgt: "Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen."

Seit 1. April 2012 gilt Artikel 3 Buchstabe u des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): "Unlauter handelt, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen."

Werbeanrufe trotz Sterneintrag im Verzeichnis

Telefonmarketingfirmen können die Telefonnummern der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von verschiedenen Quellen beziehen.

  • Sie können die Angaben behalten, die Sie Ihnen zum Beispiel bei einem früheren Kauf oder bei der Teilnahme an einem Wettbewerb angegeben haben.
  • Sie können spezialisierten Unternehmen Teilnehmerlisten abkaufen, die bestimmten Kriterien entsprechen. Diese Unternehmen, sog. Adressenhändler, sammeln Daten, indem sie Wettbewerbe durchführen oder anderen Firmen ganze Datenbanken abkaufen.
  • Sie verfügen über Maschinen, die Nummern nach dem Zufallsprinzip wählen.

Die Firmen müssten sich allerdings vergewissern, dass die von ihnen kontaktierten Personen keinen Sterneintrag im Verzeichnis haben. Dies tun zwar viele Firmen, aber leider nicht alle. Ihre Telefonnummern stammen also nicht immer aus einem Verzeichnis, da die Fernmeldedienstanbieterinnen sich weigern können, ihre Teilnehmerdaten an Firmen weiterzugeben, die sie für kommerzielle Kundenwerbung nutzen könnten.

 

Werbeanrufe bei Personen ohne Sterneintrag sind grundsätzlich erlaubt. Bei Personen mit Sterneintrag sind sie grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können auch solche Werbeanrufe erlaubt sein: Werbeanrufe Ihrer eigenen Telefonanbieterin sind trotz Stern erlaubt. Auch wenn Sie einen bestimmten Werbeanruf gewünscht haben, ist dieser Werbeanruf trotz Stern erlaubt. Wenn Sie aber beim Werbeanruf sagen, dass Sie keine weiteren Anrufe mehr wünschen, kann sich der Werbende nicht mehr auf Ihren Kontaktwunsch berufen. 

Ausserdem gilt für Werbeanrufe:

  • Firmen dürfen die telefonische Kundenwerbung nicht vollständig automatisieren. Wenn die Verbindung einmal hergestellt ist, muss eine Person zu Ihnen sprechen, sonst gelten die Regeln für automatisierte Massenwerbung. Informationen dazu finden Sie in unserem Faltblatt zum Thema "Spam".
  • Sie können verlangen, dass Ihre Nummer von der Teilnehmerliste, über die die Firma verfügt, gestrichen wird.
  • Telefonische Kundenwerbung muss die gesetzlichen Vorschriften einhalten, besonders in Bezug auf den Persönlichkeitsschutz gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 28 ff. ZGB), das Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 8 und 12 DSG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Buchstabe u UWG).
  • Im Gegensatz zu den Werbeanrufen, welche mit Sterneintrag verboten sind ("opt-out"), ist automatisierte Massenwerbung grundsätzlich verboten und darf nur gesendet werden, wenn der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat ("opt-in").

Diese Massnahmen können Sie ergreifen

Einen absoluten Schutz vor Telefonmarketing gibt es nicht; dennoch können einige Massnahmen helfen, die Anzahl der Anrufe zu reduzieren.

  • Verlangen Sie von Ihrer Telefonanbieterin, Ihren Verzeichniseintrag mit einem Stern zu versehen.
  • Falls Sie nicht im Verzeichnis eingetragen sind, können Sie Ihre Telefonnummer dennoch mit dem Vermerk "wünscht keine Werbung" in eine Liste des SDV (SDV Schweizer Dialogmarketing Verband, Postfach 616, 8501 Frauenfeld) eintragen lassen.
  •  Lassen Sie sich nicht gegen Ihren Willen ein Gespräch aufzwingen. Sagen Sie freundlich und bestimmt "Nein" zu Werbeanrufern und beenden Sie das Gespräch, wenn Sie nicht telefonieren möchten.
  • Verlangen Sie von der Firma, die Sie anruft, Ihren Namen von ihrer Liste zu streichen.
  • Seien Sie vorsichtig, wenn Sie bei einem Verkauf oder bei einer Wettbewerbsteilnahme Ihre Telefonnummern angeben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten in der Regel eine Klausel, welche die Firma berechtigt, Ihre Angaben für Werbezwecke zu verwenden, an Geschäftspartner weiterzugeben oder sogar spezialisierten Unternehmen zu verkaufen. Wenn Sie mit dieser Klausel nicht einverstanden sind, sagen Sie Ihrem Vertragspartner, dass Sie die Klausel streichen möchten. Über allgemeine Geschäftsbedingungen kann man immer verhandeln.
  • Einige Anbieterinnen geben Ihnen die Möglichkeit, alle Anrufe mit unterdrückter Rufnummer zu sperren; Telefonmarketingfirmen rufen oft mit unterdrückter Rufnummer an. In diesem Fall werden auch Anrufe von Handys gesperrt, deren Rufnummer unterdrückt ist.
  • Die Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen, zum Beispiel Swisscom Directories, bieten oft verschiedene Optionen für die Publizierung Ihrer Nummer an (z.B. nur online oder auch auf Papier). Erkundigen Sie sich bei den Herausgebern, wie Sie Ihren publizierten Eintrag anpassen können.
  • Wenn eine Firma Sie anruft, obwohl Sie einen Sterneintrag (*) haben, kann dies unlauterer Wettbewerb sein. Wenn Sie sich dadurch belästigt fühlen, können Sie bei der Polizei Strafantrag stellen. Sofern die Identität des Anrufers bekannt ist, können Sie Ihren Fall auch der Schweizerischen Lauterkeitskommission melden. Diese Kommission, in der Konsumenten, Medienschaffende und Werber paritätisch vertreten sind, übt eine Selbstkontrolle aus und engagiert sich gegen unlautere Werbung. Für Meldungen über unerwünschte Telefonwerbung verlangt sie eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-.

Sie haben zudem die Möglichkeit, vor Gericht zu klagen. Im unlauteren Wettbewerb sehen die Kantone ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor.
Ausserdem können Sie sich an Konsumentenschutzorganisationen wenden.


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Zuletzt aktualisiert am: 01.04.2012

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